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11.12.2020 - Regelungen über Schutzmaßnahmen in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaVO)

Datum der Entscheidung
11.12.2020
Aktenzeichen
1 B 386/20
Normen
IfSG § 28 Abs 1 Satz 1
IfSG § 30 Abs 1 Satz 2
IfSG § 32
Zweiundzwanzigste Coronaverordnung § 20
Zweiundzwanzigste Coronaverordnung § 21
Zweiundzwanzigste Coronaverordnung § 22
Rechtsgebiet
Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)
Schlagworte
Absonderung
Absonderungsgebot
Ansteckungsverdächtiger
Ein- und Rückreisende
Gleichheitssatz
internationale Risikogebiete
Quarantäne
Verhältnismäßigkeit
Leitsatz
1 Es ist offen, ob Rückkehrer aus Risikogebieten Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2, § 2 Nr. 7 IfSG sind.

2. Die Gruppe der Reiserückkehrer aus ausländischen Risikogebieten sowie die Gruppe der Personen, die sich im Inland in einem Gebiet mit erhöhter Inzidenz aufgehalten haben, sind aus infektionsschutzrechtlicher Sich keine vergleichbare Gruppe i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG (wie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20; a.A.: OVG NRW, Beschl. v. 20.11.2020 - 13 B 1770/20.NE).

3. Die wegen der offenen Erfolgsaussichten gebotene Folgenabwägung führt dazu, dass die für den weiteren Vollzug des Absonderungsgebotes für Ein- und Rückreisende sprechenden Gründe die von dem Antragsteller geltend gemachten Gründe für dessen vorläufige Außervollzugsetzung überwiegen.