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24.06.2014 - Präventivpolizeiliche Sicherstellung von Bargeld

Datum der Entscheidung
24.06.2014
Aktenzeichen
1 A 255/12
Normen
BremPolG § 2 Nr 3b
BremPolG § 23 Nr 2
StGB § 73
StGB § 73d
Rechtsgebiet
Polizeirecht
Schlagworte
Sicherstellung
Bargeld
präventivpolizeiliche Gewinnabschöpfung
gegenwärtige Gefahr
Leitsatz
1. Bargeld kann Gegenstand einer polizeilichen Sicherstellung sein.

2. Fehlt es im Zeitpunkt der Sicherstellung an einer gegenwärtigen Gefahr, kann § 23 Nr. 2 BremPolG als Rechtsgrundlage für die Sicherstellung von Bargeld zum Zweck der Gefahrenabwehr nicht herangezogen werden. Neben den geltenden strafrechtlichen Vorschriften über die Gewinnabschöpfung ist eine "präventivpolizeiliche Gewinnabschöpfung" nicht zulässig.