Sie sind hier:
  • Präventivpolizeiliche Sicherstellung von Bargeld

19.04.2016 - Präventivpolizeiliche Sicherstellung von Bargeld

Datum der Entscheidung
19.04.2016
Aktenzeichen
1 LB 200/15
Normen
BremPolG § 2
BremPolG § 23
StGB § 73d
Rechtsgebiet
Polizeirecht
Schlagworte
Bargeld
Buchgeld
präventivpolizeiliche Gewinnabschöpfung
Sicherstellung
Leitsatz
1. Die Sicherstellung von Bargeld ist nach § 23 Nr. 2 BremPolG nur zulässig, wenn dies erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.

2. Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn ein hoher Grad der Schadensnähe und –gewissheit besteht.

3. § 23 Nr. 2 BremPolG ist keine Grundlage, um Geldbeträge ungeklärter Herkunft einzuziehen.

4. Eine präventiv-polizeiliche Gewinnabschöpfung ist nach dieser Vorschrift nicht zulässig.

5. Nach Aufhebung einer Sicherstellungsverfügung ist die Sache an die Person herauszugeben, in deren Gewahrsam sie sich im Zeitpunkt der Sicherstellung befand.
Sicht auf das Gebäude Am Wall 198 ·