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  • Polizeiliche Ingewahrsamnahme zur Verhinderung von Straftaten, die aus einer Menschenansammlung heraus begangen werden

06.07.1999 - Polizeiliche Ingewahrsamnahme zur Verhinderung von Straftaten, die aus einer Menschenansammlung heraus begangen werden

Datum der Entscheidung
06.07.1999
Aktenzeichen
1 HB 498/98
Normen
BremPolG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2
BremPolG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 3
EMRK Art 5 Abs 1 Satz 2
Rechtsgebiet
Polizeirecht
Schlagworte
Ingewahrsamnahme
Verhinderungsgewahrsam
Unterbindungsgewahrsam
Menschenmenge
Menschenansammlung
strafbare Handlung
Leitsatz
1. Die Ingewahrsamnahme einer Person nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremPolG ist nur zulässig, um diese selbst an der Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr zu hindern.

2. Zu den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme zur Verhinderung von Straftaten bei diffusen Gemengelagen (Chaostage 1996).