Leitsatz
1. Hat die Polizei beim Amtsgericht die Bestätigung einer präventiv-polizeilichen Ingewahrsamnahme beantragt, ist das Amtsgericht kraft der Sonderzuweisung in § 16 Abs. 3 BremPolG auch für den nachträglichen Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme zuständig. Das Verwaltungsgericht ist für einen entsprechenden Feststellungsantrag nur zuständig, wenn die Polizei keinen Bestätigungsantrag gestellt hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.1996, NVwZ-RR 1997, 474).
2. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme in jedem Fall dann zu prüfen, wenn ein vor Ergehen einer amtsrichterlichen Entscheidung aus dem Gewahrsam entlassener Betroffener sich allein gegen die Heranziehung zu den Kosten der Ingewahrsamnahme wehrt. Die Rechtsmäßigkeit der Ingewahrsamnahme ist in diesem Fall eine entscheidungs-erhebliche Vorfrage für die Rechtsmäßigkeit des Heranziehungsbescheids.