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02.09.2003 - Polizeikontrolle einer Teestube (Kontrolle rechtmäßig)

Datum der Entscheidung
02.09.2003
Aktenzeichen
1 A 445/02
Normen
BremPolG § 1 Abs 1
BremPolG § 11 Abs 1
BremPolG § 21 Abs 1
BremPolG § 21 Abs 4
GG Art 13 Abs 7
VwGO § 42 Abs 2
Rechtsgebiet
Polizeirecht
Schlagworte
Betretensbefugnis
Dringende Gefahr
Durchsuchung
Identitätsfeststellung
Klagebefugnis
Wohnung
Leitsatz
1. Die Polizei darf Betriebs- und Geschäftsräume zum Zwecke der Gefahrenabwehr betreten und besichtigen, wenn aufgrund hinreichend präziser und aktueller Lageerkenntnisse eine Gefährdung nicht nur unerheblicher polizeilicher Schutzgüter droht. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Maßnahme der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 13 VII GG dient.

2. Eine öffentlich zugängliche Teestube, die nach Erkenntnissen der Polizei ein Treffpunkt von Ausländern mit illegalem Aufenthalt ist, darf von der Polizei betreten werden.

3. Der Inhaber eines öffentlich zugänglichen Vereinsraums ist gegen die Feststellung der Identität seiner Besucher klagebefugt, wenn die Identitätsfeststellungen geeignet sind, den Betrieb der Einrichtung und ihre Attraktivität für Besucher unmittelbar zu beeinträchtigen.