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02.04.2025 - Personalvertretungsrecht; Ausschluss eines Personalratsmitglieds wegen Verletzung der Schweigepflicht; einstweilige Verfügung

Datum der Entscheidung
02.04.2025
Aktenzeichen
6 B 78/25
Normen
ArbGG § 85 Abs 2
BPersVG § 108 Abs 2
BPersVG § 11
BPersVG § 30
BremPersVG § 25
BremPersVG § 57
BremPersVG § 70 Abs 2
Rechtsgebiet
Personalvertretungsrecht der Länder
Schlagworte
Ausschluss aus dem Personalrat
einstweilige Verfügung
einstweilige Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren
Personalratsmitglied
Ausschluss
Schweigepflicht
Verfügungsgrund
Leitsatz
1. Wer auf richterlichen Hinweis ein Eilverfahren für erledigt erklärt, verzögert dadurch die Rechtsverfolgung nicht treuwidrig, selbst wenn der Hinweis unzutreffend war.

2. Die vorläufige Untersagung der Tätigkeit eines Personalratsmitglieds durch einstweilige Verfügung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Es reicht nicht aus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, die in der Hauptsache zum Ausschluss aus dem Personalrat führen wird. Hinzukommen muss, dass den übrigen Beteiligten eine vorläufige weitere Zusammenarbeit mit dem Personalratsmitglied bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden kann. Daran kann es fehlen, wenn einem langjährigen Personalratsmitglied ein einmaliger Verstoß gegen die Schweigepflicht vorgeworfen wird und eine Wiederholung während des Hauptsacheverfahrens nicht droht.