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24.11.2020 - Öffnungsverbot für eine reine Wettannahmestelle ohne Aufenthalts- und Freizeitcharakter (CoronaVO)

Datum der Entscheidung
24.11.2020
Aktenzeichen
1 B 362/20
Normen
Einundzwanzigste Coronaverordnung § 4 Abs 2 Nr 2
IfSG § 28 Abs 1 Satz 1
IfSG § 32 Satz 1
Rechtsgebiet
Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)
Schlagworte
Betriebsschließung
Coronavirus
Covid-19
Gleichheitssatz
Parlamentsvorbehalt
Verhältnismäßigkeit
Wettannahmestelle
Leitsatz
1. § 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind verfassungskonform, genügen insbesondere derzeit noch dem Parlamentsvorbehalt. Der Senat teilt die insoweit in der Rechtsprechung anderer Obergerichte geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlage nicht (vgl. hierzu etwa BayVGH, Beschl. v. 05.11.2020 - 20 NE 20.2468).

2. Der Rückgriff auf die Generalklausel, der um der effizienten Gefahrenabwehr willen in atypischen Situationen gerade auch intensive Grundrechtseingriffe und Grundrechtseingriff gegenüber einer Vielzahl von Personen rechtfertigt, wird erst unzulässig, wenn die Situation von einer atypischen zu einer typischen geworden ist und sich für die Maßnahme Standards entwickelt haben.

3. Die Schließung von Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen als Teil eines Gesamtkonzepts zur Kontaktvermeidung ist angesichts der aktuellen Pandemie-Lage derzeit notwendig und verhältnismäßig.