Leitsatz
1. § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes vom 5. November 2024 (Brem.GBl. S. 1014) ist unwirksam; im Übrigen ist die Verordnung wirksam.
2. Das Gesetz zur Errichtung eines Ausbildungsunterstützungsfonds im Land Bremen (Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz - AusbUFG) vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 272)ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
3. Die Einführung einer verpflichtenden Nutzung digitaler Medien zur Kommunikation mit der Verwaltung („Digital Only“) für bestimmte Verwaltungsleistungen/ -verfahren, wie sie in § 5 Abs. 3 AusbUFDVO vorgesehen ist, muss durch formelles Gesetz oder durch Rechtsverordnung aufgrund einer ausdrücklichen formalgesetzlichen Grundlage erfolgen.