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22.10.2014 - Normenkontrolle gegen Ortsgesetz zur Änderung der Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen

Datum der Entscheidung
22.10.2014
Aktenzeichen
2 D 106/13
Normen
BremKTG § 19
SGB 8 § 90
SGB 8 § 90 Abs 1
VwGO § 47
Rechtsgebiet
Kindergartenrecht, Heimrecht
Schlagworte
Abgabe
Beitrag
Folgerichtigkeit
Gestaltungsspielraum
Hort
Kinderbetreuung
Kindergarten
Kindergartenfinanzierung
Kindertageseinrichtung
Kommunalabgabe
Kostenbeteiligung
Normenkontrolle
Normenkontrollverfahren
Rückwirkung
Strukturprinzip
Leitsatz
1. Zur Normenkontrolle von Kostenbeiträgen für Kindertageseinrichtungen

2. Es kann den allgemeinen Gleichheitssatz und den Grundsatz der Folgerichtigkeit verletzen, wenn eine Beitragsordnung ein Beitragsstaffelung nach Einkommen und Haushaltsgröße vornimmt, zugleich aber die Heranziehung von Beitragspflichtigen mit unterschiedlichen Einkommen oder Haushaltsgrößen zu gleichen Beiträgen vorsieht.

3. Die Strukturprinzipien des § 90 SGB VIII werden verletzt, wenn die Eltern allgemein, um zu einer zumutbaren Belastung zu gelangen, auf ein antragsabhängiges Erlassverfahren verwiesen werden. Das kann auch dann der Fall sein, wenn bei pauschalierender Betrachtung alle Beitragspflichtigen, die zu den in der Beitragsordnung vorgesehenen unteren drei Einkommensstufen gehören, die Voraussetzungen des § 90 Abs. 3, 4 SGB VIII erfüllen.