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03.05.2016 - Neubauvorhaben im Holz- und Fabrikenhafen

Datum der Entscheidung
03.05.2016
Aktenzeichen
1 LC 100/15
Normen
BauGB § 233
BauNVO § 15 Abs 1
BauNVO § 9
BBauG § 173
StBO § 28
StBO § 29
StBO § 30
StBO § 31
StBO § 32
Rechtsgebiet
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Schlagworte
Gebietserhaltungsanspruch
Gebot der Rücksichtnahme
Gewerbeklasse
Gewerbeplan
Industriegebiet
Staffel- und Gewerbeplan
Staffelbauordnung

Leitsatz
1) Die auf der Grundlage des § 28 der bremischen Staffelbauordnung 1917 getroffene Festsetzung Gewerbeklasse I entspricht im Wesentlichen einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO.

2) Die Gewerbeklasse I dient vorwiegend solchen gewerblichen Nutzungen, die in den übrigen Gewerbeklassen unzulässig sind. Störempfindliche Nutzungen, die mit dem Hauptzweck dieses Gebiets in Konflikt geraten können, sind unzulässig.

3) Der Staffel- und Gewerbeplan vom 01.02.1921 ist mit Inkrafttreten des BBauG 1960 als Bebauungsplan wirksam übergeleitet worden.

4) Auf die Einhaltung der Gewerbeklassenfestsetzung haben die Eigentümer benachbarter Grundstücke grundsätzlich einen Anspruch.
Sicht auf das Gebäude Am Wall 198 ·