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05.10.2021 - Nachbarschutz gegen eine Befreiung von der Festsetzung einer Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung "Fuß-/Radweg"

Datum der Entscheidung
05.10.2021
Aktenzeichen
1 B 310/21
Normen
BauGB § 31 Abs 2
BauGB § 9 Abs 1 Nr 11
BauGB § 9 Abs 1 Nr 24
BremLBO § 5
Rechtsgebiet
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Schlagworte
Befreiung
Brandschutz
Fußweg
Nachbarschutz
Radweg
Rücksichtnahmegebot
Verkehrsfläche
Leitsatz
1. Festsetzungen einer öffentlichen Verkehrsfläche sind auch dann nicht generell nachbarschützend, wenn sie nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 2. Alt. BauGB eine besondere Zweckbestimmung enthalten.

2. Auch die Festsetzung von Verkehrsflächen, die Fußgängern und Radfahrern vorbehalten sind, dienen der Umsetzung der verkehrspolitischen Vorstellungen der Gemeinde ggf. auch unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte, nicht aber auch speziell dem Schutz der Anlieger der Verkehrsfläche vor Immissionen.

3. Anders als bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB folgt die drittschützende Wirkung von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht von vornherein aus ihrer gegen schädliche Umwelteinwirkungen gerichteten Funktion.

4. Eine auf ein Jahr befristete Befreiung, die einen Zu- und Abfahrsverkehr von 10 PKW der Bewohner eines rückwärtigen ersten Bauabschnitts erlaubt, erweist sich gegenüber den Eigentümern eines Reihenendhausgrundstück auch dann nicht als rücksichtslos, wenn der rückwärtige Bereich des Grundstücks von Immissionen betroffen ist.

5. Die gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung einer Feuerwehrzufahrt gem. § 5 BremLBO zielt primär auf die Abwehr einer erhöhten Brandausdehnungsgefahr innerhalb des Bauvorhabens und ist auf den Schutz der sich dort aufhaltenden Menschen gerichtet, nicht aber auf den Nachbarschutz. Soweit unter Vorsorgegesichtspunkten der Gefahr eines Übergreifens des Feuers vom Bauvorhaben auf das Grundstück der Nachbarn begegnet werden soll, wird dem bereits durch die Einhaltung der Abstandsvorschriften gem. § 6 BremLBO Rechnung getragen.