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19.07.2022 - Nachbarschutz gegen ein Wohnungsbauvorhaben

Datum der Entscheidung
19.07.2022
Aktenzeichen
1 B 105/22
Normen
BauGB § 31 Abs 2
BauNVO § 15 Abs 1 analog
BremLBO § 12 Abs 1
BremLBO § 63
Rechtsgebiet
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Schlagworte
Abstandsflächenvorschriften
Bauausführung
Baugenehmigung
Denkmalschutz
Eingeschossigkeit
Garagenzone
Gestaltungsvorgaben
Nachbarschutz
überbaubare Grundstücksfläche
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
versteckter Dispens
Leitsatz
1. Allein der Umstand, dass die Baugenehmigungsbehörde in der Annahme der Wirksamkeit eines Bebauungsplans keine Entscheidung über eine Befreiung von den Festsetzungen eines vorherigen Bebauungsplans getroffen hat, führt nicht zu einem Anspruch des Nachbarn auf Aufhebung der Baugenehmigung, wenn der aktuelle Bebauungsplan unwirksam ist.

2. Zum fehlenden Drittschutz von Festsetzungen zu einer Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "Garagen", zur Eingeschossigkeit, zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Gestaltung der Straßenrandbebauung.

3. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken in das eigene Grundstück. Vielmehr sind Einsichtsmöglichkeiten in innerstädtischen verdichteten Lagen - auch in rückwärtig gelegene Wohnräume - nicht vollständig zu vermeiden.

4. Auf einen Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften kann sich ein Nachbar im Rahmen der Anfechtung einer Baugenehmigung nicht berufen, wenn die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 BremLBO erteilt wurde und die Abstandsflächenvorschriften danach nicht Gegenstand der Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörde gewesen sind.

5. Die Ausstrahlungswirkung eines Denkmals wird durch eine Nachbarbebauung nicht erheblich beeinträchtigt, wenn sie das Denkmal weder erdrückt, verdrängt noch übertönt und es nicht an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lässt.

6. Die Gefahr von oberflächlichen Rissen an Nachbargebäude durch Erdausschachtungen bei Errichtung eines Bauvorhabens führt nicht zu einem Anspruch des Nachbarn auf Aufhebung der Baugenehmigung.