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21.12.2021 - Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Datum der Entscheidung
21.12.2021
Aktenzeichen
1 B 475/21
Normen
Neunundzwanzigste Coronaverordnung § 7a Abs 1 S 1
SprengV § 22
Rechtsgebiet
Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)
Schlagworte
Coronaverordnung
Feuerwerkskörper F2
Infektionsschutz
Überlastung des Gesundheitswesens
Leitsatz
Das in § 7a der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung angeordnete Verbot des Mitführens und Abbrennens von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 in der Freien Hansestadt Bremen ist voraussichtlich rechtmäßig.
Sicht auf das Gebäude Am Wall 198 ·