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12.01.2012 - Leinenzwang im Stadtgebiet

Datum der Entscheidung
12.01.2012
Aktenzeichen
1 B 289/11
Normen
OWiG § 62
OWiG § 68
VwGO § 40 Abs 1
VwGO § 47 Abs 6
Rechtsgebiet
Polizeirecht
Schlagworte
einstweiliger Rechtsschutz
Gesetzgebungszuständigkeit
Hundehaltung
Leinenzwang
Tierschutz
Leitsatz
1. Wenn es zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist, kann das Oberverwaltungsgericht im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO auch die Anwendung von in Ortsgesetzen enthaltenen Bußgeldvorschriften vorläufig aussetzen, die der Durchsetzung einer in der Hauptsache angegriffenen Gebotsnorm dienen.

2. Die §§ 5 Satz 1 Buchstabe a) und § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung in der Stadtgemeinde Bremerhaven (SaBrR - 2012 -a-1) in der durch Ortsgesetz vom 10.02.2010 geänderten Fassung (Brem.GBl. S. 227), sind nicht offensichtlich unwirksam.