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  • Konkurrentenstreit um Proberichterstelle in der Verwaltungsgerichtsbarkeit; persönliche Eignung; psychische Belastbarkeit; Sachverhaltsermittlung

10.11.2025 - Konkurrentenstreit um Proberichterstelle in der Verwaltungsgerichtsbarkeit; persönliche Eignung; psychische Belastbarkeit; Sachverhaltsermittlung

Datum der Entscheidung
10.11.2025
Aktenzeichen
2 B 219/25
Normen
BremRiG § 42
GG Art 33 Abs 2
Rechtsgebiet
Recht der Landesbeamten
Schlagworte
Auswahlgespräch
Auswahlkommission
Beteiligungsausschuss
Eignung
Konkurrentenstreit
persönliche Eignung
persönliche Eignung als Proberichter
Proberichter
Vorstellungsgespräch
Leitsatz
1. Ist in einem Konkurrentenstreitverfahren streitig, was die antragstellende Person im Vorstellungsgespräch gesagt hat, und wurde die Auswahlentscheidung tragend auf die streitige Einlassung im Vorstellungsgespräch gestützt, ist schon im Eilverfahren eine zureichende Aufklärung des Ablaufs und Inhalts des Vorstellungsgesprächs in tatsächlicher Hinsicht erforderlich.

2. Ist die Mitwirkung eines mit Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Behörden und Mitbestimmungsgremien besetzten Ausschusses bei der Auswalhentscheidung gesetzlich vorgesehen und bewertet dieser Ausschuss das Auftreten einer sich bewerbenden Person im Vorstellungsgespräch einstimmig als nicht überzeugend, hat dies im Konkurrentenstreitverfahren ein hohes Gewicht.

3. Hatte die sich bewerbende Person das zu vergebende Amt in der Vergangenheit bereits einmal inne und hat es wieder aufgegeben, darf die Ablehnung der Bewerbung wegen mangelnder persönlicher Eignung darauf gestützt werden, die Person habe im Vorstellungsgespräch nicht überzeugend dargelegt, dass die Gründe, aus denen sie das Amt aufgegeben hatte (hier: psychische Belastung durch Asylrechtsstreitigkeiten), mittlerweile entfallen sind.

4. Gibt eine sich erneut um ein Richteramt bewerbende Person im Vorstellungsgespräch selbst an, sie habe ihr früheres Richteramt wegen einer von ihr als zu hoch empfundenen psychischen Belastung aufgegeben, kann sie im Konkurrentenstreitverfahren gegen die Ablehnung ihrer Bewerbung nicht einwenden, dass ihre dienstlichen Beurteilungen im früheren Richteramt eine solche Belastung nicht erkennen ließen.