Leitsatz
1. Zur fehlenden Substantiierung einer angeblich von vornherein bestehenden Unmöglichkeit der Auskunftserteilung.
2. Werden die ernstliche Zweifel an der (tatsächlichen) Richtigkeit der Entscheidung auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht gestützt, kommt eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge über § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu einer Zulassung führen würde. Daran fehlt es, wenn die Klägerin es versäumt hat, die in ihrer Sphäre liegenden Umstände der angeblichen Löschung der Daten zu plausibilisieren.