Leitsatz
Soweit mit einer Klage der Erlass, die Stundung oder Niederschlagung von Gerichtskosten aus einem Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit begehrt wird, ist – anders als für Streitigkeiten über den Erlass von Gerichtskosten der Fachgerichtsbarkeiten – nach der abdrängenden Sonderzuweisung des § 30a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGGVG der ordentliche Rechtsweg gegeben.