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  • Keine vorläufige Außervollzugsetzung der 800 qm-Regelung in der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung

17.12.2020 - Keine vorläufige Außervollzugsetzung der 800 qm-Regelung in der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung

Datum der Entscheidung
17.12.2020
Aktenzeichen
1 B 406/20
Normen
Dreiundzwanzigste Coronaverordnung § 5 Abs 2 S 1 Nr 1
IfSG § 28 Abs 1 Satz 1
IfSG § 28a Abs 1 Nr 14
IfSG § 32
Rechtsgebiet
Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)
Schlagworte
800 qm
Coronaverordnung
Covid-19
Großflächiger Einzelhandelsbetrieb
Quadratmeter
SARS-CoV-2
Zugangsbeschränkung
Leitsatz
Die nach Größe der Verkaufsfläche differenzierte Zugangsbeschränkung ist zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 geeignet, erforderlich und angemessen.

Die Regelung verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz, weil die Zahl der Kontakte und die Verweildauer in Verkaufsstätten des großflächigen Einzelhandels höher ist, als in kleineren Geschäften.