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  • Keine vorläufige Außervollzugsetzung der 800 qm-Regelung in der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung

17.12.2020 - Keine vorläufige Außervollzugsetzung der 800 qm-Regelung in der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung

Datum der Entscheidung
17.12.2020
Aktenzeichen
1 B 406/20
Normen
Dreiundzwanzigste Coronaverordnung § 5 Abs 2 S 1 Nr 1
IfSG § 28 Abs 1 Satz 1
IfSG § 28a Abs 1 Nr 14
IfSG § 32
Rechtsgebiet
Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)
Schlagworte
800 qm
Coronaverordnung
Covid-19
Großflächiger Einzelhandelsbetrieb
Quadratmeter
SARS-CoV-2
Zugangsbeschränkung
Leitsatz
Die nach Größe der Verkaufsfläche differenzierte Zugangsbeschränkung ist zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 geeignet, erforderlich und angemessen.

Die Regelung verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz, weil die Zahl der Kontakte und die Verweildauer in Verkaufsstätten des großflächigen Einzelhandels höher ist, als in kleineren Geschäften.
Sicht auf das Gebäude Am Wall 198 ·