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27.04.2026 - Keine aufschiebende Wirkung einer offensichtlich verfristeten Klage gegen den Widerruf subsidiären Schutzes

Datum der Entscheidung
27.04.2026
Aktenzeichen
2 LA 114/26
Normen
AsylG § 73
RL 2013/32/EU Art 46
VwGO § 80 Abs 1
VwZG § 3 Abs 2
VwZG § 8
ZPO § 178 Abs 1 Nr 3
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung
Ersatzzustellung
JVA, Klagefrist
Leitsatz
1. Eine offensichtlich unzulässige (hier: verfristete) Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Dies begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken, wenn die Klage gegen einen Widerruf von internationalem Schutz gerichtet ist.

2. Das Nichtbestehen der aufschiebenden Wirkung ist von jeder Behörde und jedem Gericht in jedem Verfahren zu beachten, in dem es auf das Bestehen oder Nichtbestehen der aufschiebenden Wirkung ankommt.
Außenansicht ehemaliges Polizeihaus ·