Leitsatz
1. Eine offensichtlich unzulässige (hier: verfristete) Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Dies begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken, wenn die Klage gegen einen Widerruf von internationalem Schutz gerichtet ist.
2. Das Nichtbestehen der aufschiebenden Wirkung ist von jeder Behörde und jedem Gericht in jedem Verfahren zu beachten, in dem es auf das Bestehen oder Nichtbestehen der aufschiebenden Wirkung ankommt.