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04.06.2018 - Inobhutnahme

Datum der Entscheidung
04.06.2018
Aktenzeichen
1 B 82/18
Normen
RöV § 25 Abs 1 S 1
SGB 8 § 42 Abs 1 S 1 Nr 3
SGB 8 § 42a Abs 1 S 1
SGB 8 § 42f
SGB 8 § 42f Abs 2
SGB 8 § 42f Abs 2 S 2
SGB 8 § 42f Abs 2 S 3
Rechtsgebiet
Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht
Schlagworte
Inobhutnahme
medizinische Altersfeststellung
Mindestalterkonzept
Röntgenaufnahme
Weisheitszahnentwicklung
Titel der Entscheidung
Leitsatz
1. Bei der forensischen Altersdiagnostik mittels radiologischer Bildgebung handelt es sich um eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung im Sinne des § 42f Abs. 2 SGB 8, die aufgrund ihrer Zuverlässigkeit in Zweifelsfällen vom Jugendamt regelmäßig in Betracht zu ziehen ist.

2. Die von der interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) aufgestellten Empfehlungen für Altersschätzungen bei Lebenden bilden den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse auf dem Gebiet der forensischen Altersdiagnostik ab.

3. Ein auf den Empfehlungen der AGFAD basierendes dreistufiges Gutachten zur Altersbestimmung (körperliche Untersuchung, Röntgenaufnahme des Gebisses und der linken Hand sowie ggf. CT-Untersuchung der Schlüsselbeine) erreicht regelmäßig einen höheren Grad an Gewissheit als ein altersdiagnostisches Gutachten, das nur auf einer Röntgenaufnahme des Gebisses basiert.

4. Wendet der jeweilige Gutachter zudem das sog. Mindestalterkonzept an, lässt sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass ein tatsächlich Minderjähriger versehentlich als volljährig eingestuft wird.