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  • In einem anderen EU-Staat langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige; Einreise zur Begründung eines Daueraufenthalts; Visum; Lebensunterhaltssicherung

11.01.2024 - In einem anderen EU-Staat langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige; Einreise zur Begründung eines Daueraufenthalts; Visum; Lebensunterhaltssicherung

Datum der Entscheidung
11.01.2024
Aktenzeichen
2 B 316/23
Normen
AEUV Art 267 Abs 3
AufenthG § 14 Abs 1 Nr 2
AufenthG § 15a
AufenthG § 38a
AufenthG § 4 Abs 1
Richtlinie 2003/109/EG Art 14
Richtlinie 2003/109/EG Art 15
Schengener Grenzkodex § 6
SDÜ § 21 Abs 1
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Daueraufenthaltsrecht
Lebensunterhaltssicherung
unerlaubte Einreise
Verteilung
Visum
visumfreie Einreise
Visumpflicht
Leitsatz
1. Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU-Staat langfristig aufenthaltsberechtigt sind, dürfen auch dann für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen ohne Visum ins Bundesgebiet einreisen, wenn sie beabsichtigen, sich hier dauerhaft zur Erwerbstätigkeit niederzulassen.

2. Dass eine in einem anderen EU-Staat langfristig aufenthaltsberechtigte Person die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG erst später als 3 Monate nach der Einreise beantragt, macht ihre Einreise nicht "unerlaubt" im Sinne von § 14 AufenthG.

3. Auch eine in einem anderen EU-Staat langfristig aufenthaltsberechtigte Person muss bei der Einreise nach Deutschland ohne Visum die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 SDÜ i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a, c und e Schengener Grenzkodex erfüllen - mit Ausnahme der Voraussetzung, dass nur ein Kurzaufenthalt beabsichtigt werden darf.