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17.04.2018 - Gültigkeit des Bebauungsplans 2476

Datum der Entscheidung
17.04.2018
Aktenzeichen
1 D 280/16
Normen
BauGB § 1 Abs 3
BauGB § 1 Abs 7
BauGB § 246 Abs 10
BauGB § 31
BauNVO § 15 Abs 1
BauNVO § 8
VwGO § 47 Abs 2a
Rechtsgebiet
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Schlagworte
Abwägung
Abwägungsgebot
Anlagen für gesundheitliche Zwecke
Anlagen für soziale Zwecke
Ausnahme
Befreiung
Flüchtlingsunterkunft
Gewerbegebiet
intertemporales Prozessrecht
Präklusion
Übergangswohnheim
unzulässige Konfliktverlagerung
Leitsatz
1. Die Aufhebung des § 47 Abs. 2a VwGO mit Wirkung vom 02.06.2017 ist nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts auch im laufenden Normenkontrollverfahren zu berücksichtigen.

2. Sind in einem Gewerbegebiet Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO ausgeschlossen und lässt eine Änderungsplanung Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke als Ausnahme wieder zu, kann gegen die Änderungsplanung regelmäßig nicht eingewandt werden, sie berücksichtige die Belange der Wirtschaft nicht hinreichend und es liege eine unzulässige Konfliktverlagerung in das Baugenehmigungsverfahren vor.