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  • "Feuerwerksverbot", Verkauf und Abgabe von Feuerwerkskörpern (Dreiundzwanzigste CoronaVO) Parallelentscheidung zum Beschl. v. 30.12.2020 - 1 B 468/20

30.12.2020 - "Feuerwerksverbot", Verkauf und Abgabe von Feuerwerkskörpern (Dreiundzwanzigste CoronaVO) Parallelentscheidung zum Beschl. v. 30.12.2020 - 1 B 468/20

Datum der Entscheidung
30.12.2020
Aktenzeichen
1 B 467/20
Normen
Coronaverordnung § 4b Abs 1 Satz 1
SprenG
SprengV
Rechtsgebiet
Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)
Schlagworte
Coronaverordnung
Feuerwerk
Feuerwerkskörper
Pyrotechnik
Silvester
Leitsatz
Das zum Jahreswechsel 2020/2021 angeordnete Verbot zum Mitführen und Ab-brennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 in der Freien Hansestadt Bremen ist verhältnismäßig.