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14.07.2022 - Feststellender Verwaltungsakt; Erlöschen der Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte; Schließung wegen Corona-Pandemie; Anhörung

Datum der Entscheidung
14.07.2022
Aktenzeichen
2 B 79/22
Normen
BGB § 133
BGB § 157
BremVwVfG § 28
BremVwVfG § 45 Abs 1 Nr 3
BremVwVfG § 46
GastG § 8
GewO § 49
ProstSchG § 22
VwGO § 60
VwVfG § 28
VwVfG § 45 Abs 1 Nr 3
VwVfG § 46
Rechtsgebiet
Gewerbeordnung
Schlagworte
Anhörung
Auslegung eines Verwaltungsakts
Betriebsschließung
Corona-Pandemie
Coronaverordnung
Corona-Verordnung
Erlaubnis
Erlöschen
feststellender Verwaltungsakt
Heilung
Prostitutionsstätte
Widerruf
Leitsatz
1. Ein Verwaltungsakt kann in der Regel nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er bezüglich eines in der Begründung nur als Vorfrage behandelten Umstands eine verbindliche Feststellung trifft.

2. Zeiten, in denen eine Prostitutionsstätte aufgrund der Corona-Schutzverordnungen geschlossen war, sind eine im Rahmen von § 22 Satz 1 ProstSchG relevante Betriebsunterbrechung.

3. Die Frist des § 22 Satz 1 ProstSchG ist gehemmt, wenn und solange die Prostitutionsstätte allein wegen eines sofort vollziehbaren Widerrufs der Erlaubnis, den der Betreiber angefochten hat, geschlossen ist,

4. Rechtliches Gehör im gerichtlichen Eilverfahren stellt keine Nachholung der Anhörung im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG dar.