Leitsatz
1. Im Regelfall schließt bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - zu denen nach § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III zu dieser Vorschrift auch Kokain zählt - die Fahreignung aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene un dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Fahrzeug geführt hat oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat. Nicht maßgeblich ist ferner, wenn welcher Höhe eine Wirkstoffkonzentration festgestellt worden ist.
2. Für die Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeugs kommt es nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV auch nicht darauf an, ob sich aus dem toxikologischen Gutachten Anhaltspunkte für eine Betäubungsmittelabhängigkeit ergeben, da die Vorschrift keine Abhängigkeit voraussetzt.
3. Es ist Sache des jeweiligen Drogenkonsumenten, die Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch substantiertes Vorbringen besonderer Umstände zu entkräften. Die Behauptung der Einmaligkeit des Drogenkonsums genügt hierfür nicht.