Leitsatz
1. An einem Nachweis für den Konsum von Kokain fehlt es nicht deshalb, weil die festgestellte Bezoylecgoninkonzentration messtechnisch in einem Bereich liegt, in dem eine exakte Quantifizierung nicht mehr möglich ist. Es gibt keine Bestimmungs- oder Nachweisgrenze, die die Verwertbarkeit grundsätzlich in Frage stellt.
2. Die bei dem Fahrerlaubnisinhaber liegende Darlegungslast für einen unwissentlichen Drogenkonsum wird nicht dadurch relativiert, dass die im Blut nachgewiesene Benzoylecgoninkonzentration einen Wert aufweist, der außerhalb des Kalibrationsbereiches liegt.