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02.06.2021 - Erwerb der Zusatzbezeichnung Homöopathie

Datum der Entscheidung
02.06.2021
Aktenzeichen
2 D 214/20
Normen
GG Art 12
GG Art 14
HeilBerG § 31 S 1
VwGO § 47 Abs 2
VwGO § 47 Abs 2 S 1
VwGO § 47 Abs 5 Satz 1 Alt 2
WBO
Rechtsgebiet
Recht der freien Berufe einschließlich Kammerrecht
Schlagworte
Antragsbefugnis
Homöopathie
mittelbarer Eingriff
Normenkontrolle
Beschluss
Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte
Zusatzbezeichnung
Zusatzbezeichnung Homöopathie
Leitsatz
Einem Facharzt, der sich im Normenkontrollverfahren des § 47 VwGO gegen die Aufhebung der Zusatzbezeichnung Homöopathie in der Neufassung der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte im Lande Bremen richtet, fehlt die Antragsbefugnis, wenn er die Zusatzbezeichnung Homöopathie bereits erworben hat und er sie nach der Neuregelung weiterhin führen darf.