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18.03.2021 - Erledigung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO; Abgrenzung von Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) und vorläufigem Vollstreckungsverzicht

Datum der Entscheidung
18.03.2021
Aktenzeichen
2 B 461/20
Normen
AufenthG § 15a
GKG § 52
GKG § 52 Abs 1
VwGO § 161
VwGO § 161 Abs 2
VwGO § 80 Abs 4
VwGO § 80 Abs 5
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung
Aussetzung der Vollziehung
Einseitige Erledigungserklärung
Erledigung
Erledigungserklärung
Streitwert
Vollstreckung
Vorspracheverpflichtung
Leitsatz
1. Erledigung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO tritt ein, wenn die Behörde die Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 4 VwGO aussetzt. Nicht ausreichend ist dagegen ein bloßer Verzicht auf die Vollstreckung.

2. Auch eine befristete oder auflösend bedingte Aussetzung der Vollziehung führt zur Erledigung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO. Anders ist es lediglich, wenn schon absehbar ist, dass die Aussetzung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in allernächster Zeit enden und die sofortige Vollziehbarkeit wieder aufleben wird.

3. Zur Streitwertfestsetzung bei einseitiger Erledigungserklärung.