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  • erfolgloser Zulassungsantrag Asylklageverfahren (Ghana - Bawku-Konflikt), 1 LA 103/25, Beschluss vom 24.02.2026

24.02.2026 - erfolgloser Zulassungsantrag Asylklageverfahren (Ghana - Bawku-Konflikt), 1 LA 103/25, Beschluss vom 24.02.2026

Datum der Entscheidung
24.02.2026
Aktenzeichen
1 LA 103/25
Normen
AsylG § 78 Abs 3
AsylG § 78 Abs 3 Nr 2
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Divergenz
fehlerhafte Rechtsanwendung
Leitsatz
Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung liegt vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zu einem durch eines der genannten Divergenzgerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz in Widerspruch setzt. Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechts- oder Tatsachensatzes bestehen