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24.08.2021 - Entscheidungsrecht des Ortsbeirats nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 OBG

Datum der Entscheidung
24.08.2021
Aktenzeichen
1 LC 174/20
Normen
OBG § 10 Abs 1 Nr 3
Rechtsgebiet
Kommunalrecht
Schlagworte
Beirat
Kommunalverfassungsstreit
Rückbau einer Straße
Stadtgemeinde Bremen
stadtteilbezogen
Verkehrslenkende, -beruhigende und -beschränkende Maßnahme
Leitsatz
1. Ein Stadtteilbezug i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 OBG ist erst dann anzunehmen, wenn sich eine Maßnahme ganz überwiegend lediglich in einem Stadtteil auswirkt und die Wirkungen in anderen Stadtteilen allenfalls geringfügig, also nicht relevant und damit zu vernachlässigen sind.

2. Da der Rückbau einer Straße in ihre Verkehrsfunktion eingreift und sich auf diese auswirkt, kommt es für die Frage, ob die Auswirkungen der Maßnahme stadtteilbezogen oder stadtteilübergreifend sind insbesondere auf die Funktion der Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde an.

3. Offen bleiben kann die Frage, ob der Rückbau einer Straße unter den Begriff der „verkehrslenkenden, -beschränkenden und -beruhigenden Maßnahmen“ i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 OBG fällt oder ob von der Vorschrift lediglich rechtliche Ge- und Verbote umfasst werden. Der Wortsinn und der Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen eher für ein weites Verständnis der Norm während historische und systematische Argumente eine einschränkende Auslegung nahe legen.