Leitsatz
1. Die Verfassungstreuepflicht ist nicht erst dann verletzt, wenn sich der Beamte von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewusst abgewandt hat und er aus einer eigenen verfassungsfeindlichen Gesinnung heraus handelt. Die Pflicht zum „Eintreten“ für die verfassungsmäßige Ordnung (§ 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG) verlangt, dass der Beamte auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt und sich objektiv betrachtet illoyal verhält. Liegt dem Verhalten darüber hinaus eine innere Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zugrunde, besteht also tatsächlich eine verfassungsfeindliche Gesinnung des Beamten, liegt ein Verstoß auch gegen die Pflicht zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor (§ 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG).
2. Betrifft der Vorwurf der Verletzung der Verfassungstreuepflicht Äußerungen eines Beamten, ist bereits bei der Deutung dieser Äußerungen der Meinungsäußerungsfreiheit Rechnung zutragen.
3. Für die Feststellung, ob ein bei objektiver Betrachtung gesetzter Anschein einer verfassungsfeindlichen Gesinnung auch tatsächlich einer solchen Gesinnung des Beklagten entspricht, ist in erster Linie dasjenige äußere Verhalten des Beklagten zu berücksichtigen, aus dem der Anschein der verfassungsfeindlichen Gesinnung folgt.