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10.01.2020 - Entbindung ehrenamtlicher Beisitzer der Personalvertretungskammer, Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst, Zuständigkeit des Personalvertretungssenats

Datum der Entscheidung
10.01.2020
Aktenzeichen
6 F 7/20
Normen
ArbGG § 21 Abs 5
ArbGG § 53
ArbGG § 64 Abs 7
ArbGG § 87 Abs 2
BremPersVG § 71
BremPersVG § 71 Abs 1
BremPersVG § 71 Abs 2
BremPersVG § 71 Abs 2 S 3
Rechtsgebiet
Sonstiges
Schlagworte
ehrenamtliche Beisitzer
ehrenamtlicher Beisitzer
Entbindung
Fachkammer für Personalvertretungssachen
Fachsenat für Personalvertretungssachen
Personalvertretungsrecht
Leitsatz
1. Über die Entbindung ehrenamtlicher Beisitzer der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts entscheidet der Fachsenat für Personalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts. Eine Zuständigkeit des für die Entbindung ehrenamtlicher Richter gemäß § 24 VwGO zuständigen Senats besteht in diesen Fällen nicht.

2. Der Fachsenat für Personalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts entscheidet über die Entbindung ehrenamtlicher Beisitzer durch seinen Vorsitzenden.

3. Die ehrenamtlichen Beisitzer der Fachkammer für Personalvertretungssachen nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz müssen Bedienstete eines in § 1 BremPersVG genannten Verwaltungsträgers sein.