Leitsatz
Jedenfalls bis zur Bewilligung der Auslieferung durch das Bundesamt für Justiz ist allein das OLG zuständig für die Prüfung, ob der Auslieferung ein Asylverfahren, die Gefahr politischer Verfolgung oder eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK entgegen stehen. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet.