Leitsatz
1. Die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ist im Verfahren zur Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung nur dann zu berücksichtigen, wenn bereits nach dem Akteninhalt und dem Vortrag der Ausländerbehörde offenkundig ist, dass ein Vollzug der Abschiebung rechtswidrig wäre, weil mit ihr eine schwerwiegende und irreversible Rechtsverletzung des abzuschiebenden Ausländers einherzugehen droht.
2. Der materielle Prüfungsmaßstab bei der Anordnung einer Durchsuchung nach § 58 Abs. 6 AufenthG ist für ordentliche Gerichte und Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit derselbe.