Leitsatz
1. Es existiert keine "Regelvermutung", dass eine einvernehmliche sexuelle Beziehung zwischen einer Lehrkraft und einer volljährigen Schülerin oder einem volljährigen Schüler zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt.
2. Bei der disziplinarischen Ahndung einvernehmlicher sexueller Beziehungen zwischen Lehrkräften und volljährigen Schülerinnen oder Schülern ist das Grundrecht der Lehrkraft und der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers auf sexuelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen.
3. Die Rechtsordnung erkennt keine "Ansprüche" von Eltern in Bezug auf das Sexualverhalten volljähriger Kinder an.
4. Psychische Erkrankungen und ihre Ursachen können im Disziplinarverfahren nicht allein durch die Selbstauskunft der betroffenen Person bewiesen werden. Es bedarf dazu eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Dokuments.