Sie sind hier:
  • Beschwerdeverfahren (erfolglos) - Umfang der Bindungswirkung an strafgerichtliche Beurteilung der Kraftfahreignung, 1 B 3/26, Beschluss vom 26.02.2026

26.02.2026 - Beschwerdeverfahren (erfolglos) - Umfang der Bindungswirkung an strafgerichtliche Beurteilung der Kraftfahreignung, 1 B 3/26, Beschluss vom 26.02.2026

Datum der Entscheidung
26.02.2026
Aktenzeichen
1 B 3/26
Normen
FeV § 11 Abs 6
FeV § 11 Abs 8 S 1
StVG § 3 Abs 4
Rechtsgebiet
Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen
Schlagworte
Alkoholgewöhnung
ausländische Fahrerlaubnis
Bindungswirkung
Strafgerichtliche Eignungsbeurteilung
Leitsatz
1. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG soll dazu dienen, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen vermieden werden. Diese Bindungswirkung lässt sich jedoch nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat.

2. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die fehlende Eignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.