Leitsatz
1. Dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch lässt sich nicht entnehmen, dass bei jedem Verdacht des Inverkehrbringens verdorbener Lebensmittel stets eine Probenahme zu erfolgen hätte.
2. Die Veröffentlichung eines begründeten Verdachts von Verstößen gegen lebens- oder futtermittelrechtliche Vorschriften nach Maßgabe des § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB ist nicht am Verfassungsgrundsatz der Unschuldsvermutung zu messen.