Leitsatz
1. Für eine erfolgreiche Gehörsrüge ist es erforderlich, dass der Gehörsverstoß allein auf dem Vorgehen des Verwaltungsgerichts beruht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Beteiligte es versäumt, alle zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen, sich vor dem Verwaltungsgericht rechtliches Gehör zu verschaffen. Wird erstinstanzlich durch Gerichtsbescheid entschieden, hat er nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unter anderem die Möglichkeit, die mündliche Verhandlung zu beantragen und sich zu den seiner Auffassung nach übergangenen Gesichtspunkten umfassend zu äußern. Diese Einschränkung der Wahlmöglichkeit nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO folgt aus den Voraussetzungen einer begründeten Gehörsrüge.
2. Liegen wirksame übereinstimmende Erledigungserklärungen vor, endet die Rechtshängigkeit hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens unmittelbar. Danach ist für eine gerichtliche Sachentscheidung kein Raum mehr. Eine Sachentscheidung, die nach Beendigung der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits ergeht, ist unwirksam.