Leitsatz
Erklärt sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung damit einverstanden, dass über den von ihm gestellten Beweisantrag im Rahmen des Urteils entschieden werden kann, handelt es sich nicht um einen förmlichen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO, sondern um eine bloße Beweisanregung. Diese löst eine Vorabentscheidungspflicht nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht aus.