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13.02.2019 - Bebauungsplan 2487

Datum der Entscheidung
13.02.2019
Aktenzeichen
1 D 19/18
Normen
BauGB § 1 Abs 7
BauGB § 2 Abs 3
BauGB § 214
BauNVO § 17
VwGO § 47 Abs 1
VwGO § 47 Abs 2
Rechtsgebiet
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Schlagworte
Antragsbefugnis
Baumassenzahl
Bebauungsplan
Ermittlung und Bewertung
Geringfügigkeit
Maß der baulichen Nutzung
Sondergebiet
Technologiepark
Universität
Verkehrslärm
Leitsatz
1. Grundsätzlich ist gemäß § 2 Abs. 3 BauGB der planbedingte Zusatzlärm zu ermitteln. Darauf kann nur verzichtet werden, wenn auf der Hand liegt, dass keine Immissionen zu erwarten sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.

2. Die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO bieten keine Begrenzungen kraft Gesetzes, die in den entsprechenden Gebietstypen zusätzlich zu den Festsetzungen Anwendung finden. Adressat der Vorschrift ist allein die planende Gemeinde. Diese muss durch ihre Festsetzungen sicherstellen, dass die Obergrenzen nicht überschritten werden können.