Leitsatz
1. An der erstmaligen (nachträglichen) Beurteilung eines Zeitraums, dessen Ende schon mehr als 11 Jahre zurückliegt, besteht in aller Regel kein Rechtsschutzinteresse.
2. Spätestens seit dem 28.07.2015 sieht das einfache bremische Recht für Lehrerinnen und Lehrer in der Stadtgemeinde Bremen keine Regelbeurteilungen vor.
3. Ein ausschließlich auf Anlassbeurteilungen beruhendes Beurteilungssystem ist verfassungskonform, wenn die Entscheidung dafür vom Gesetzgeber getroffen wurde.