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23.02.2026 - Bauvoranfrage betreffend die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Aufstockung eines Gebäudes unter Brandschutzgesichtspunkten (zweiter Rettungsweg), 1 LA 311/24, Beschluss vom 23.02.2026

Datum der Entscheidung
23.02.2026
Aktenzeichen
1 LA 311/24
Normen
BremHilfeG § 1 Abs 4
BremLBO § 33 Abs 2
BremLBO § 72
BremLBO § 75
Rechtsgebiet
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Schlagworte
Bauvorbescheid
Erdung
Leistungsfähige Feuerwehr
zweiter Rettungsweg
Leitsatz
1. Der zweite Rettungsweg kann gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 BremLBO über eine weitere not-wendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle führen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei Balkontüren in den geplanten dritten und vierten Obergeschossen um „mit Rettungsgeräten der Feuerwehr“ erreichbare Stellen handelt, maßgeblich auf die Einschätzung der Berufsfeuerwehr abstellt.

2. Ergibt sich aus § 1 Abs. 4 BremHilfeG kein Anspruch der Klägerin auf Vorhaltung einer bestimmten Ausstattung mit Rettungsgeräten und Personal, kann sie erst recht nicht verlangen, dass spezifische Rettungsgeräte für ein nach ihrer Planung erforderliches Rettungsszenario zusätzlich beschafft werden.

3. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist im Berufungszulassungsverfahren erst dann hinreichend dargelegt, wenn bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgezeigt wird, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.

3. Der Vortrag, die mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt in Zusammenhang stehenden Tatsachen- und Rechtsfragen seien komplex und im Bereich des öffentlichen Baurechts bisher nicht aufgeworfen worden, bleibt zu pauschal, um das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten darzulegen.