Leitsatz
1. Die ersatzlose Aufhebung alten, auf landesrechtlichen Bauvorschriften beruhenden städ-tebaulichen Planungsrechts kann ein gewichtiger öffentlicher Belang sein.
2. Sofern die Aufhebung bei einer Gemengelage von Gewerbe und Wohnen in die beste-henden Nutzungsregelungen eingreift, verlangt das Gebot planerischer Konfliktbewältigung, dass die vorhandenen Betriebe mit ihrem zulässigen Emissionsverhalten sorgfältig erfasst werden.
3. Die Gemeinde darf von den planerischen Grundsätzen, an denen sie sich bei der Aufstellung eines Bebauungsplans orientiert hat, nicht ohne sachliche Rechtfertigung zu Lasten einzelner Planbetroffener abweichen.