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20.12.2016 - Baugenehmigung für Wettvermittlungsstelle; Schlusspunkttheorie

Datum der Entscheidung
20.12.2016
Aktenzeichen
1 LC 156/15
Normen
BremLBO 2009 § 72 Abs 1
BremGlüG § 5 Abs 4
Rechtsgebiet
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Schlagworte
Baugenehmigung
Schlusspunkttheorie
Wettvermittlung
Sportwetten
Leitsatz
1. Nach dem bremischen Landesrecht stellt die Baugenehmigung den Schlusspunkt aller öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidungen mit Bodenbezug dar.

2. Bei einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis handelt es sich nicht um eine solche Zulassungsentscheidung, von der die Erteilung der Baugenehmigung abhängt.
Sicht auf das Gebäude Am Wall 198 ·