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30.11.2021 - Ausweisung; einstweiliger Rechtsschutz; Abänderungsverfahren; familiengerichtliches Umgangsverfahren; häusliche Gewalt

Datum der Entscheidung
30.11.2021
Aktenzeichen
2 B 386/21
Normen
AufenthG § 53
EMRK Art 8
GG Art 6
VwGO § 80 Abs 7
VwGO § 80 Abs 7 S 2
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Ausweisung
Ausweisungsinteresse
Bleibeinteresse
familiengerichtliches Verfahren
häusliche Gewalt
Kindeswohl
Umgangsrecht
Leitsatz
1. Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen eines anhängigen familiengerichtlichen Umgangsverfahrens können nicht stärker sein als es die Schutzwirkungen eines erfolgreichen Ausgangs dieses Verfahrens wären. Daher besteht für ein Bleiberecht zur Durchführung eines Umgangsverfahrens regelmäßig kein Raum, wenn das Ausweisungsinteresse auch dann überwiegen würde, wenn der Ausländer Umgang mit seinen Kindern hätte.

2. Ist die Kindsmutter wegen gewalttätiger Übergriffe des ausgewiesenen Ausländers auf sie nicht bereit, den Betreffenden mit den gemeinsamen Kindern im Heimatland zu besuchen oder mit den Kindern mit ihm zu telefonieren, hat der Ausländer dies als vorhersehbare Folge seines Verhaltens aufenthaltsrechtlich grundsätzlich hinzunehmen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls bestehen.