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23.05.2013 - Ausweisung; bandenmäßiger Drogenhandel

Datum der Entscheidung
23.05.2013
Aktenzeichen
1 B 61/13
Normen
AufenthG § 53 Nr 1
AufenthG § 53 Nr 2
AufenthG § 56 Abs 1 Satz 3
AufenthG § 56 Abs 1 Satz 4
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Ausweisung
Drogenhandel
Wiederholungsgefahr
Leitsatz
Eine Verurteilung wegen bandenmäßigen Drogenhandels indiziert das Vorliegen eines Regelfalls eines schwerwiegenden Grundes für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG.

Bei gleichzeitig bestehenden engen verwandtschaftlichen Bindungen der Bandenmitglieder bedarf es verlässlicher tatsächlicher Anhaltspunkte, die eine dauerhafte Abkehr vom bisherigen kriminellen Umfeld glaubhaft machen können.
Sicht auf das Gebäude Am Wall 198 ·