Leitsatz
1. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG n.F. (opt out) ist nicht auf Personen anwendbar, die am 26.02.2024 ausreisepflichtig waren, selbst wenn die Ausweisung oder Abschiebungsandrohung erst später ergangen ist.
2. Hat sich ein Ausländer wegen häuslicher Gewalt bzw. Beziehungsgewalt strafbar gemacht, verstärkt die Schutzpflicht des Staates aus Art. 3 EMRK zugunsten der Opfer solcher Taten das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Dabei sind auch Erkenntnisse aus eingestellten Ermittlungsverfahren ergänzend zu berücksichtigen.
3. Die Integration des Ausländers in Deutschland und seine Entfremdung vom Herkunftsland können im Rahmen von § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG nicht berücksichtigt werden.