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24.03.2026 - Ausweisung; Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis; räumliche Beschränkung; Zuständigkeit der Senatorin für Inneres

Datum der Entscheidung
24.03.2026
Aktenzeichen
2 LA 88/26
Normen
BremAufenthZVO § 3
BremLVerf Art 144
BremPolG § 124
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Ausländerbehörde
Landesausländerbehörde
Selbstverwaltungsrecht
Senator für Inneres
Leitsatz
Die Zuständigkeit der Senatorin für Inneres als Landesausländerbehörde nach § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO ist mit höherrangigem Recht vereinbar und verletzt insbesondere nicht das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden.