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23.04.2020 - Außervollzugsetzung einer durch Verordnung geltenden Schließungsanordnung nach dem ISG - Coronavirus

Datum der Entscheidung
23.04.2020
Aktenzeichen
1 B 107/20
Normen
BauNVO § 11 Abs 3 Satz 1 Nr 1
Corona-Verordnung § 9 Abs 1 Satz 2
Corona-Verordnung § 9 Abs 2
Corona-Verordnung § 9 Abs 3
GG Art 12 Abs 1
GG Art 14 Abs 1
GG Art 3 Abs 1
IfSG § 28 Abs 1 Satz 1
IfSG § 32
VwGO § 47 Abs 6
Rechtsgebiet
Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)
Schlagworte
Corona-Verordnung
Coronavirus
Einkaufszentrum
Einzelhandelsbetrieb
Großflächiger Einzelhandelsbetrieb
Normenkontrolleilverfahren
Leitsatz
1. Die Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche für Einzelhandelsgeschäfte auf maximal 800 qm bewirkt eine durch das Ziel der Eindämmung des Coronavirus gerechtfertigte Beschränkung sozialer Kontakte, weil sie die Attraktivität der großflächigen Einzelhandelsbetriebe reduziert und damit einen Anreiz schafft, Einkäufe wohnortnah zu erledigen.

2. Die im Vergleich zu großflächigen Einzelhandelsbetrieben weniger strikte Beschränkung der Verkaufsfläche von Einkaufszentren ist durch deren bauliche Struktur und Lage gerechtfertigt.